Satzung des „Förderverein Pfarrheim St. Suitbert “
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den
Namen „Förderverein Pfarrheim St. Suitbert“.
- Er hat seinen Sitz in
Bottrop und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der
Eintragung führt er den Zusatz „e. V“.
§ 2 Aufgaben des Vereins
Der Verein unterstützt finanziell und ideell den
Erhalt des Pfarrheimes der Gemeinde St. Suitbert.
§
3 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Förderung
wird verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Unterstützung des
Pfarrheims St. Suitbert, Quellenbusch 106, 46242 Bottrop. Der Verein ist
selbstlos im Sinne der Abgabenordnung tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten
keine Zuwendungen, ausgenommen Aufwandsentschädigungen, aus Mitteln des
Vereins.
- Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an die zuständige Pfarrei St. Cyriakus, Bottrop, mit der Maßgabe, es
ausschließlich für gemeinnützige, satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
- Die Mitglieder haben bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
§
4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann sein, wer
bereit ist, die Aufgaben des Vereins zu unterstützen. Mitglied kann jede
natürliche und juristische Person werden.
- Die satzungsgemäßen
Rechte der Mitglieder werden innerhalb des Vereins durch die
Mitgliederversammlung wahrgenommen.
- Jedes Mitglied ist
stimmberechtigt mit einer Stimme. Juristische Personen werden in der
Mitgliederversammlung durch eine vertretungsberechtigte Person vertreten.
- Die Mitgliedschaft wird
erlangt durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den
Vorstand.
- Die Mitgliedschaft
erlischt durch:
o
Austritt: Der Austritt ist nur zum
Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und
spätestens bis zum 30. September dem Vorstand zugehen.
o
Ausschluss durch den Vorstand aus
einem wichtigen Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein
Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand gerät. Gegen den Ausschluss hat
das Mitglied Widerspruchsrecht. Der Widerspruch ist schriftlich binnen zwei
Wochen ab Zugang/Kenntnisnahme des erfolgten Ausschlusses einzureichen. Das
Ausschlussverfahren ist abschließend durch die Mitgliederversammlung zu beraten
und zu entscheiden.
o
Tod, bei juristischen Personen
durch Auflösung
- Der Beitrag für das
laufende Jahr, in dem die Mitgliedschaft erlischt, ist zu zahlen.
§
5 Beiträge und Vereinswirtschaft
- Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
- Die Einkünfte des
Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuwendungen und Erträgen
von Veranstaltungen und Aktionen, die der Verein selbst durchführt.
- Die ordentliche
Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, die die Höhe des
jährlichen Mindestbetrages und weitere Zahlungsregelungen festlegt und zwar
mit einfacher Mehrheit.
- Dem Vorstand obliegt die
Beschlussfassung über die Verwendung der Geldmittel aus dem Vereinsvermögen
zu Gunsten des Vereinszwecks.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Außerdem muss eine
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Die
Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind insbesondere:
o
Die Beschlussfassung zur
Tagesordnung
o
Festlegung der
Tätigkeitsschwerpunkte des Vereins
o
Die Entgegennahme des
Rechenschaftsberichtes des Vorstands
o
Die Entgegennahme des
Kassenberichts
o
Die Entgegennahme des Berichts der
Kassenprüfer
o
Die Entlastung des Vorstands
o
Die Wahl des Vorstands
o
Die Wahl von zwei Kassenprüfern
auf die Dauer von zwei Jahren
o
Die Beschlussfassung über Anträge
o
Die Beschlussfassung zu
Satzungsänderungen
o
Beschluss zur Beitragsordnung
o
Die Beratung und Beschlussfassung
im Rahmen von Vereinssausschlussverfahren gemäß § 4.5
o
Die Beschlussfassung über
Auflösung des Vereins
- Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlüssen
entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit und die Auflösung des
Vereins der Dreiviertelmehrheit der jeweils anwesenden Stimmberechtigten.
- Der Beschluss über die
Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck ordentlich
einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Abstimmungen erfolgen in
der Regel offen, sofern nicht schriftliche Abstimmung gewünscht wird.
- Über die
Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von der/dem
Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus
mindestens drei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern.
Sofern nur drei Vorstandsmitglieder vorhanden sind, üben diese die Ämter des
Vorsitzenden[1],
des Kassenwartes und des Schriftführers aus.
Sofern vier Vorstandsmitglieder vorhanden sind, üben diese die Ämter des
Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassenwartes und des
Schriftführers aus.
Sofern fünf Vorstandsmitglieder vorhanden sind, üben diese die Ämter des
Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des 3. Vorsitzenden, des
Kassenwartes und des Schriftführers aus.
2.
Sie sind Vorstand im Sinne des §
26 BGB und jeweils zu zweien vertretungsberechtigt
3.
Die Vorstandsmitglieder werden von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand
bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4.
Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
o
Führung des Vereins nach Maßgabe
der Satzung und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
o
Vorbereitung, Einberufung und
Durchführung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
o
Erstellung eines jährlichen
Tätigkeits- und Finanzberichts
o
Weiterleitung der erforderlichen
finanziellen Mittel zur Erfüllung des Satzungszwecks an den Träger des
Pfarrheimes
o
Überprüfung der satzungsgemäßen
Verwendung der Mittel des Fördervereins
o
Beschlussfassung über die Aufnahme
von Mitgliedern
o
Beschlussfassung über den
Ausschluss von Mitgliedern in Verbindung mit § 4.5.
Bottrop, den …………
[1]
Zur besseren Lesbarkeit verzichtet der
Text auf die gleichzeitige Verwendung der weiblichen und männlichen Form.
Hier finden Sie unsere Satzung zum download
als PDF: Satzung