Satzung des „Förderverein Pfarrheim St. Suitbert “

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Pfarrheim St. Suitbert“.
  2. Er hat seinen Sitz in Bottrop und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V“.

 

§ 2 Aufgaben des Vereins

Der Verein unterstützt finanziell und ideell den Erhalt des Pfarrheimes der Ge­meinde St. Suitbert.

 

 § 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtä­tige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Förderung wird verwirklicht durch die ideelle und fi­nanzielle Unterstützung des Pfarrheims St. Suitbert, Quellenbusch 106, 46242 Bottrop. Der Verein ist selbstlos im Sinne der Abgabenordnung tätig. Er ver­folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen, ausgenommen Aufwandsentschädi­gungen, aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die zuständige Pfarrei St. Cyriakus, Bottrop, mit der Maßgabe, es ausschließlich für gemeinnützige, satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
  4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 § 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann sein, wer bereit ist, die Aufgaben des Vereins zu unterstützen. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die satzungsgemäßen Rechte der Mitglieder werden innerhalb des Vereins durch die Mitgliederversammlung wahrgenommen.
  3. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt mit einer Stimme. Juristische Personen werden in der Mitgliederversammlung durch eine vertretungsberechtigte Per­son vertreten.
  4. Die Mitgliedschaft wird erlangt durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

o       Austritt: Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklä­rung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30. Sep­tember dem Vorstand zugehen.

o       Ausschluss durch den Vorstand aus einem wichtigen Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand gerät. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied Widerspruchsrecht. Der Widerspruch ist schriftlich binnen zwei Wochen ab Zugang/Kenntnisnahme des erfolgten Ausschlusses einzu­reichen. Das Ausschlussverfahren ist abschließend durch die Mitglie­derversammlung zu beraten und zu entscheiden.

o       Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung

  1. Der Beitrag für das laufende Jahr, in dem die Mitgliedschaft erlischt, ist zu zahlen.

 

 § 5 Beiträge und Vereinswirtschaft

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zu­wendungen und Erträgen von Veranstaltungen und Aktionen, die der Verein selbst durchführt.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, die die Höhe des jährlichen Mindestbetrages und weitere Zahlungsregelungen festlegt und zwar mit einfacher Mehrheit.
  4. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über die Verwendung der Geld­mittel aus dem Vereinsvermögen zu Gunsten des Vereinszwecks.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mit­glieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

o       Die Beschlussfassung zur Tagesordnung

o       Festlegung der Tätigkeitsschwerpunkte des Vereins

o       Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands

o       Die Entgegennahme des Kassenberichts

o       Die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

o       Die Entlastung des Vorstands

o       Die Wahl des Vorstands

o       Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren

o       Die Beschlussfassung über Anträge

o       Die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen

o       Beschluss zur Beitragsordnung

o       Die Beratung und Beschlussfassung im Rahmen von Vereinssaus­schlussverfahren gemäß §  4.5

o       Die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimm­berechtigten. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit und die Auflösung des Vereins der Dreiviertelmehrheit der jeweils anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
  3. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, sofern nicht schriftliche Abstim­mung gewünscht wird.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Der Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern.
Sofern nur drei Vorstandsmitglieder vorhanden sind, üben diese die Ämter des Vorsitzenden[1], des Kassenwartes und des Schriftführers aus.
Sofern vier Vorstandsmitglieder vorhanden sind, üben diese die Ämter des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassenwartes und des Schriftführers aus.
Sofern fünf Vorstandsmitglieder vorhanden sind, üben diese die Ämter des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des 3. Vorsitzenden, des Kassenwartes und des Schriftführers aus.

2.      Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und jeweils zu zweien vertretungs­berechtigt

3.      Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

4.      Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:

o       Führung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

o       Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederver­sammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

o       Erstellung eines jährlichen Tätigkeits- und Finanzberichts

o       Weiterleitung der erforderlichen finanziellen Mittel zur Erfüllung des Satzungszwecks an den Träger des Pfarrheimes

o       Überprüfung der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel des Fördervereins

o       Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

o       Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern in Ver­bindung mit §  4.5.

 

Bottrop, den …………


 

[1] Zur besseren Lesbarkeit verzichtet der Text auf die gleichzeitige Verwendung der weiblichen und männlichen Form.

 

Hier finden Sie unsere Satzung zum download als PDF: Satzung